Satzung

Junge Liberale Kreisverband Pforzheim/Enzkreis – Satzung

§ 01 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 02 Zweck, Ziel des Kreisverbandes
§ 03 Die Ordentliche Mitgliedschaft im Kreisverband
§ 04 Der Erwerb der Ordentlichen Mitgliedschaft
§ 05 Die Rechte und Pflichten der Ordentlichen Mitglieder
§ 06 Die Ehrenmitgliedschaft
§ 07 Die Erlöschung der Mitgliedschaft
§ 08 Die Gliederung
§ 09 Der Kreisverband und seine Untergliederung
§ 10 Organe des Kreisverbandes
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Die Versammlungsleitung und Protokoll
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 Die Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 17 Die Tagesordnung und Geschäftsordnung
§ 18 Die Wahlen und Wahlordnung
§ 19 Der Kreisvorstand
§ 20 Die Wahl des Kreisvorstandes
§ 21 Die Abwahl des Kreisvorstandes
§ 22 Die Aufgaben des Kreisvorstandes
§ 23 Die Einberufung einer Kreisvorstandssitzung
§ 24 Die Beschlussfassung des Kreisvorstandes
§ 25 Der Rücktritt und die Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes
§ 26 Der Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes
§ 27 Die Rechnungsregelung
§ 28 Die Finanzmittel
§ 29 Die Satzungsänderung
§ 30 Die Auflösung des Kreisverbandes
§ 31 Das Schiedsgericht
§ 32 Die Salvatoresche Klausel

Präambel

Der Kreisverband der Jungen Liberalen Pforzheim/Enzkreis ist ein Glied des
Landesverbandes der Jungen Liberalen Baden-Württemberg. Gemäß der
Landessatzung ist der Kreisverband weiterführend eine Untergliederung des
Bezirksverbandes Nordbaden.
Für alle Mitglieder der Jungen Liberalen Baden-Württemberg gilt daher die
übergeordnete Satzung des Landesverbandes in deren jeweils gültigen Fassung.

§ 01 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Kreisverband führt den Namen Junge Liberale Pforzheim/Enzkreis.
2. Der Sitz des Kreisverbandes ist der jeweilige Sitz des Landratsamtes für den
Kreis Enzkreis.
3. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

§ 02 Zweck, Ziel des Kreisverbandes

1. Unter dem Namen Junge Liberale Kreisverband Pforzheim/Enzkreis haben
sich im Kreis Pforzheim/Enzkreis Junge Liberale zusammengeschlossen mit
dem Ziel, die Idee des Liberalismus aus der Sicht der jüngeren Generation
weiterzuentwickeln und mit der FDP/DVP Baden-Württemberg in die Praxis
umzusetzen.

2. Der Kreisverband Junge Liberale Pforzheim/Enzkreis vereinigt als
Jugendorganisation der FDP/DVP Mitglieder ohne Unterschied der
Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, des Geschlechts und des
Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen
Rechtsstaates und einer vom sozialen Geiste getragenen freiheitlichen
Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische
Bestrebung jeder Art ablehnen.

3. Der Kreisverband wirkt mit an der Aufgabe, mehr Freiheit, mehr
Selbstverantwortung und mehr Selbstverwirklichung für mehr Menschen zu
ermöglichen. Der Kreisverband greift dabei vor allem die Interessenslage und
die Probleme Jugendlicher und junger Erwachsener auf.

4. Ein Ziel des Kreisverbandes ist es auch, ein Vorbild zu geben für eine faire
politische Auseinandersetzung untereinander und mit anderen
gesellschaftlichen Gruppen.

§ 03 Die Ordentliche Mitgliedschaft im Kreisverband

1. Ordentliches Mitglied des Kreisverbandes kann werden, wer
a. Eine natürliche Person ist.
b. Mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat.
c. Das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
d. Die Ziele, Zwecke und Grundsätze des Kreisverbandes anerkennt,
weiterzuentwickeln und zu verwirklichen bereit ist.
e. Nicht Mitglied oder Mitwirkender in einer konkurrierenden politischen
Jugendorganisation ist.
f. Nicht Mitglied oder Mitwirkender bei einer mit der FDP im Wettstreit
stehenden politischen Partei ist.
g. Nicht Mitglied oder Mitwirkender in einer in- oder ausländischen
Organisation, Vereinigung oder Partei ist, deren Zielsetzung den Zielen
des Kreisverbandes widersprechen.

§ 04 Der Erwerb der Ordentlichen Mitgliedschaft

1. Der Antrag der Ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim
Kreisvorsitzenden.
Als Antragsformular kann das Formular des Bundesverbandes benutzt
werden.
Über die Aufnahme oder Ablehnung als Ordentliches Mitglied entscheidet die
nächste Kreisvorstandssitzung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei
Monaten durch Mehrheitsentscheid. Der Tag der Vorstandsentscheidung über
die Aufnahme gilt als Beginn der Ordentlichen Mitgliedschaft im Kreisverband.
Eine Ablehnung muss begründet werden.
Eine Anhörung ist möglich.

2. Der beim Kreisvorstand eingegangen Antrag gilt:
a. Als schriftliche Anerkennung der Satzung.
b. Als Bekenntnis zu den Zielen, Zwecken und Grundsätzen des
Kreisverbandes.
c. Als schriftliche Erklärung über die Erfüllung der unter §3,1 a-g
aufgeführten Voraussetzungen für eine Ordentliche Mitgliedschaft im
Kreisverband durch den Antragssteller.

3. Antrag auf Wiederaufnahme in den Kreisverband durch ein ehemaliges
Mitglied ist jederzeit möglich. Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied
kann nur mit Genehmigung des Landesvorstandes wieder Mitglied der
Jugendorganisation werden. Ist das Mitglied in erster Instanz durch das
Bundesschiedsgericht ausgeschlossen worden, so ist für Wiederaufnahme die
Genehmigung des Bundesvorstandes notwendig.

4. Bei Wohnungswechsel wird das Mitglied dem Kreisverband am neuen
Wohnsitz überwiesen, sofern vom Mitglied kein Antrag auf Fortsetzung der
Mitgliedschaft im bisherigen Kreisvorstand gestellt wird, vor einer
Überweisung ist das Mitglied vom Vorstand auf diese Möglichkeit aufmerksam
zu machen.

§ 05 Die Rechte und Pflichten der Ordentlichen Mitglieder

1. Alle Ordentlichen Mitglieder haben sofortiges passives (es gilt §19.3) und
aktives Wahlrecht, welches auf der Mitgliederversammlung ausgeübt wird.

2. Alle Ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele, Zwecke, Aufgaben
und die Satzung des Kreisverbandes zu erfüllen, das Ansehen der Jungen
Liberalen zu fördern und sich untereinander korrekt zu verhalten.

3. Alle Ordentlichen Mitglieder haben Beschlüssen der Mitgliederversammlung
zu folgen (vgl. §15.2).

4. Alle Mitglieder haben der gültigen Beitragsordnung des Kreisverbandes zu
folgen (vgl. §28.2).

§ 06 Die Ehrenmitgliedschaft

1. Der Kreisverband kann neben den Ordentlichen Mitgliedern auch
Ehrenmitglieder haben.

2. Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband kann vom Kreisvorstand allen
Personen angeboten werden, die sich um die Ziele der Jungen Liberalen
besonders verdient gemacht haben.

3. Über die Aufnahme eines Ehrenmitgliedes in den Kreisverband entscheidet
der Kreisvorstand durch einstimmigen Beschluss. Das Datum des
Beschlusses gilt als Beginn der Ehrenmitgliedschaft.

4. Ehrenmitglieder können auf Beschluss des Kreisvorstandes zu kooptieren
Vorstandsmitgliedern ernannt werden

§ 07 Die Erlöschung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch den freiwilligen Austritt.
Die schriftliche Austrittserklärung erfolgt in Textform an den Kreisvorsitzenden.
Als Zeitpunkt des Austrittes gilt das Datum des Poststempels (falls dieser nicht
leserlich, der Tag der Zustellung) oder das Versanddatum der E-Mail. Es gilt
§28.4.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss:

a. Der Ausschluss eines Ordentlichen Mitglieds erfolgt nach Beschluss
und mit sofortiger Wirkung, sobald das Ordentliche Mitglied
Unter § 3.1a-g aufgeführte Voraussetzungen der Ordentlichen
Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt.
Den Kreisverband oder Personen des Kreisverbandes durch
unwahre oder verfälschte Äußerungen bei Dritten vorsätzlich
oder grob fahrlässig in Misskredit bringt bzw. zu bringen
versucht.

b. Bekleidet ein Ordentliches Mitglied bei der Vollendung des 35.
Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die
Mitgliedschaft erst mit Ablauf der Amtsperiode.

c. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch mehrheitlichen
Beschluss einer Mitgliederversammlung auf Antrag des
Kreisvorstandes nach vorangegangenem Mehrheitsbeschluss im
Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

§ 08 Die Gliederung

1. Der Kreisverband ist Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen in
Baden-Württemberg gemäß § 02 der Landessatzung.

2. Der Kreisverband gliedert sich nach Möglichkeiten in Ortsverbände.

§ 09 Der Kreisverband und seine Untergliederung

1. Die Ortsverbände sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was sich gegen die
Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Jungen Liberalen richtet.

2. Verletzt ein Ortsverband oder dessen Organe diese Pflichten, ist der
Kreisvorstand berechtigt und verpflichtet, dieses zur Einhaltung dieser
Pflichten aufzufordern. Wird einer solcher Aufforderung nicht binnen einer
angemessenen Frist entsprochen, so kann der Kreisvorstand anweisen, in
einer Frist von einem Monat eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf
dieser ist der Kreisvorstand berechtigt, die erhobenen Vorwürfe seiner
Mitglieder zu vertreten und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein,
Anträge zu stellen. Erfolgt die verlangte Einberufung der
Mitgliederversammlung nicht, ist hierzu der Kreisvorstand berechtigt. Die
einzuhaltende Frist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.

3. Der Kreisverband hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen
durchzuführen. Die nachgeordneten Organe der Jungen Liberalen sind
verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu
erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.

§ 10 Organe des Kreisverbandes

1. Die Organe des Kreisverbandes sind

a. Die Mitgliederversammlung

b. Der Kreisvorstand

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes, sie
kann alle Angelegenheiten an sich ziehen und Kreisvorstandsbeschlüsse
rückgängig machen bzw. aufheben.

3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Kreisvorstand und
alle Ordentlichen Mitglieder des Kreisverbandes bindend, wenn sie sich als
Mitglieder des Kreisverbandes oder des Kreisvorstandes in der Öffentlichkeit
äußern.
Persönliche Meinungen sind in diesem Fall als solche besonders zu
kennzeichnen.

4. Die Mitgliederversammlung hat das Recht auf Unterrichtung durch den
Kreisvorstand, die Delegierten und die Mandatsträger.

5. Auf der Ordentlichen Mitgliederversammlung haben alle anwesenden
Ordentlichen Mitglieder des Kreisverbandes Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
Ehrenmitglieder haben Rederecht.

6. Die Mitgliederversammlung hat die Pflicht eine „Schneekönigin“ für den
Landeskongress zu bestimmen, der auf dem Bezirkskongress zur Wahl steht.

§ 12 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, den Bericht
des Kreisvorstandes, des Rechnungsprüfers, sowie die politische und
finanzielle Entlastung des Vorstandes.

2. Die Entlastung und Neuwahl des Kreisvorstandes, der Zählkommission, der
Rechnungsprüfer und der Versammlungsleiter.

3. Die Beratung und Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds aus
dem Kreisverband.

4. Beschlüsse zur Geschäftsordnung, Wahlordnung, Beitragsordnung,
Schiedsordnung und zu den Grundsätzen des Kreisverbandes.

5. Beschlüsse zur Satzungsänderung gemäß §29 und zur Auflösung des
Kreisverbandes gemäß §30.

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorsitzenden unter Einhaltung einer
Frist von möglichst vier Wochen, mindestens aber zwei Wochen einberufen.

2. In der Einladung ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung
anzugeben (vgl. §17).

3. Der Zugang der Einladung ist auch erfolgt, wenn die Einladung an die letzte
bekannte Adresse aufgegeben ist und mit dem Zugang nach den Regeln über
die ordnungsgemäße Postbeförderung gerechnet werden dürfte. Fristbeginn
ist der, der Absendung folgende Kalendertag.

4. Bei Beschlussunfähigkeit gemäß §15.1 ist der Kreisvorsitzende verpflichtet,
binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, wobei
die Einladung alle Tagesordnungspunkte der vorangegangenen, nicht
beschlussfähigen Mitgliederversammlung enthalten muss. Diese zweite
Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder.
Letzteres gilt auch für Beschlüsse über Änderungen der Satzung (§29), für die
Auflösung des Kreisverbandes (§30) und die Abwahl des Kreisvorstandes
(§21).
Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.

§ 14 Die Versammlungsleitung und Protokoll

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertretenden Kreisvorsitzenden, sonst von einem der
Mitgliederversammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter geleitet.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen zweiten Versammlungsleiter, der die
Versammlung leiten muss, sobald der erste Versammlungsleiter sich zu einem
Diskussionspunkt äußern möchte.

2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter
einen Protokollanten aus dem Kreis der anwesenden Ordentlichen Mitglieder.

3. Über die Verhandlung, insbesondere über Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

4. Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind den Sinn gemäß in
der Niederschrift wiederzugeben.

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens drei Ordentliche Mitglieder bzw. 25%
sämtlicher Ordentlicher Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.

2. Grundsätzlich werden Beschlüsse in der Mitgliederversammlung mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die
satzungsgemäßen Ausnahmen hiervon bilden:
Änderung der Satzung (§29)
Abwahl des Kreisvorstandes (§21)
Auflösung des Kreisverbandes (§30)

3. Alle Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Mitglied Antrag auf
geheime Abstimmung stellt und die Mitgliederversammlung dies mit einfacher
Mehrheit beschließt. Wahlen sind grundsätzlich geheim.

§ 16 Die Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Kreisverband kann nach mehrheitlichem Vorstandsbeschluss eine
Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen lassen.

2. Der Kreisvorsitzende muss binnen vier Wochen eine Außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies 1/3 der Ordentlichen Mitglieder
des Kreisverbandes schriftlich unter Vorlage einer Unterschriftenliste vom
Vorstand verlangt.

3. Für eine Außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 18
sinngemäß.

§ 17 Die Tagesordnung und Geschäftsordnung

1. In der Einladung zu einer Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung
anzugeben.
Die Tagesordnung erhält zumindest folgende Punkte:
Eröffnung
Feststellung der Beschlussfähigkeit (§15)
Bestimmung der Versammlungsleitung
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Feststellung der Tagesordnung
Bestimmung eines Protokollanten
Verschiedenes

2. Wahlen und Abwahlen, Satzungsänderungen und die Auflösung des
Kreisverbandes können von einer Mitgliederversammlung nur durchgeführt
werden, wenn sie in der, der Einladung bei gefügten Tagesordnung
angekündigt sind.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vor und während der Mitgliederversammlung
Anträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen. Zwischen dem
Eingang dieser Anträge bei dem Kreisvorstand muss eine Frist von
mindestens sieben Tagen liegen. Handelt es sich um satzungsändernde
Anträge, beträgt diese Frist 40 Tage. Dringende Anträge können bis zum
Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht. Sie sind auf die
Tagesordnung zu setzen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
zustimmen. Hierüber ist zu Beginn der Mitgliederversammlung abzustimmen.
Satzungsänderungsanträge sind ausgenommen.

3. Die Mitgliederversammlung verfährt nach eigener Geschäftsordnung. Wenn
eine solche noch nicht beschlossen wurde, nach der Geschäftsordnung des
Landesverbandes der Jungen Liberalen.

§ 18 Die Wahlen und Wahlordnung

1. Vor jeder Wahl muss die Mitgliederversammlung eine Zählkommission
bestimmen, die aus mindestens zwei Personen besteht.

2. Wahlen und Abwahlen sind grundsätzlich geheim und es gilt §17.2

3. Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt gemäß §20
und die Abwahl des Kreisvorsitzenden gemäß §21.

§ 19 Der Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, vier Stellvertretenden
Vorsitzenden mit den jeweiligen Geschäftsbereichen Organisation, Presse
und Neue Medien, Programmatik und Finanzen (Schatzmeister), sowie bis zu
fünf Beisitzer ohne fest zugeordneten Geschäftsbereich.

2. Der Kreisvorsitzende und seine vier Stellvertreter vertreten den Kreisverband
gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26, 59, 68 BGB. Sie sind je einzeln
zur Vertretung berechtigt. Vereinsintern gelten, dass die Stellvertreter nur im
Falle der Verhinderung des Kreisvorsitzenden handlungsberechtigt sind. Ihnen
obliegen auch die Leitung der Mitgliederversammlung und der
Vorstandssitzung. Sind der Kreisvorsitzende und seine Stellvertreter
verhindert, ist ein Versammlungsleiter zu wählen.

3. Der Stellvertretende Kreisvorsitzende für Finanzen muss das 18. Lebensjahr
vollendet haben.

4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

5. Zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die für den Kreisverband innerhalb von
28 Kalendertagen eine Belastung von mehr als 25€ führen, bedarf der
Kreisvorsitzende der Einwilligung von mindestens zwei weiteren
Kreisvorstandsmitgliedern.

§ 20 Die Wahl des Kreisvorstandes

1. Der Kreisvorstand wird innerhalb von einem Jahr neu gewählt.

2. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Kreisvorstandes mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und zwar in folgender
Reihenfolge:
Dem Kreisvorsitzenden
Den Stellvertretenden Vorsitzenden mit den jeweiligen
Geschäftsbereichen Organisation, Finanzen, Programmatik und Presse
und Neue Medien
Bis zu 5 Beisitzer
Zuletzt wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer, deren
Amtszeit der des neu gewählten Kreisvorstandes entspricht.

3. Für die Wahl des Kreisvorstandes gilt §5.1, §18.1-3 und §17.2.

4. Unterlegene Kandidaten können sich sofort für ein anderes Vorstandsamt
bewerben.

5. Der Kreisvorstand kann per einstimmigem Beschluss Mitglieder in den
Vorstand kooptieren. Die Dauer der Kooptation entspricht der Amtszeit des
Kreisvorstandes.

§ 21 Die Abwahl des Kreisvorstandes

1. Der Kreisvorstand in seiner Gesamtheit kann auf Antrag durch eine
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung abgewählt werden,
wenn der abgegebenen gültigen Stimmen ein satzungswidriges Verhalten
seitens des Vorstandes feststellen und wenn auf der Mitgliederversammlung
mindestens 50% der Ordentlichen Mitglieder des Kreisverbandes anwesend
sind.

2. Es gilt §17.2.

3. Die Amtszeit eines Kreisvorstandes endet mit seiner Abwahl. Eine sofortige
Neuwahl entsprechend §20 ist daher notwendig. Darauf ist in der Einladung
hinzuweisen.

4. Einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung nicht
abgewählt werden. Aber die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eine
Empfehlung an den Kreisvorstand aussprechen, entsprechend §25 dieser
Satzung gegen einzelne Vorstandsmitglieder vorzugehen.

§ 22 Die Aufgaben des Kreisvorstandes

1. Der Kreisvorstand hat die Geschäfte des Kreisverbandes so zu führen wie es
die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbandsaufgaben unter Einhaltung der
Satzung, der Grundsätze und der Beschlüsse erfordert.

2. Die Aufnahme eines Ordentlichen Mitglieds oder Ehrenmitglieds in den
Kreisverband.

3. Die Überweisung von Mitgliedern aus dem Kreisverband (§4.4)

4. Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern aus dem Kreisverband (§7.3d)

5. Die Einberufung Ordentlicher (§13) und Außerordentlicher (§16)
Mitgliederversammlungen.

6. Antrag auf Auflösung des Kreisverbandes (§30) und Bestellung von
Liquidatoren im Falle einer Auflösung (§30 (5)).

§ 23 Die Einberufung einer Kreisvorstandssitzung

1. Die Sitzungen werden vom Kreisvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter
mündlich, schriftlich, fernmündlich, per elektronischer Datenübermittlung oder
durch Übereinkunft in die vorangegangene Sitzung des Vorstands einberufen.

2. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Einhaltung einer angemessenen
Frist, aber höchstens 7 Tage, zwischen Einladung und Sitzung zu verlangen.

3. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, eine schriftliche Einladung zuVorstandssitzungen mit der Angabe der Tagesordnung zu verlangen.

4. Für die Punkte §§ 23 (2-3) gilt §13.3 sinngemäß.

§ 24 Die Beschlussfassung des Kreisvorstandes

1. Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, sobald
mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Kreisvorsitzende oder sein
Stellvertreter, anwesend sind.

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Kreisvorsitzende
oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.

3. Abstimmungen sind in der Regel offen, müssen aber auf Antrag eines
Vorstandsmitglieds geheim geführt werden.

4. Soweit die Satzung es bestimmt, müssen Abstimmungen im Vorstand
einstimmig erfolgen (§6 (3), §30 (1), §25 (1), §26 (2-3)).

5. Jeder Vorstandsbeschluss ist sinngemäß im Protokoll wiederzugeben.

§ 25 Der Rücktritt und die Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes

1. Wenn ein Vorstandsmitglied für eine absehbare Zeit nicht an den
Vorstandssitzungen teilnehmen kann (z.B. wegen Krankheit oder eines
Auslandaufenthalts) kann er vom Vorstand für diese Zeit beurlaubt werden.
Für diesen Zeitraum muss vom Vorstand mit einstimmigem Beschluss ein
Vertreter für das offene Vorstandsamt bestimmt werden. Dabei gilt §19 (4).

2. Tritt ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurück, bestimmt der Vorstand
durch einstimmigen Beschluss einen vorläufigen Vertreter, der sein Amt
ausübt. Dabei gilt §19 (5).

3. Tritt der Kreisvorsitzende von seinem Amt zurück, so muss der gesamte
Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung, die spätestens vier
Wochen danach stattzufinden hat, neu gewählt werden. Der alte
Kreisvorstand bleibt bis dahin kommissarisch im Amt.

4. Tritt der gesamte Kreisvorstand zurück, so gilt §25 sinngemäß.

§ 26 Der Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes

1. Verliert ein Mitglied des Kreisverbandes seine Ordentliche Mitgliedschaft im
Kreisverband gemäß §7 (1-3), so verliert er automatisch und mit sofortiger
Wirkung sein Vorstandsamt. Die satzungsmäßige Ausnahme beschreibt §7 (3)
(c)

2. Ein Vorstandsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Auszuschließenden, dazu schriftlich
ihre Zustimmung erteilen.

3. Für die Besetzung des freigewordenen Vorstandsamtes gilt das Verfahren
gemäß §25 (2).

§ 27 Die Rechnungsregelung

1. Der Schatzmeister hat im Namen des Vorstandes in den ersten drei Monaten
des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss
und einen kurzen Geschäftsbericht vorzulegen.

2. Die Prüfung erfolgt jährlich durch die Rechnungsprüfer, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen.

3. Der Jahresabschluss und der Prüfungsbericht sind durch den
Kreisvorsitzenden in der nächsten Mitgliederversammlung zu leiten. Die
Mitgliederversammlung berät und beschließt über die finanzielle Entlastung
des Kreisvorstandes für das vergangene Geschäftsjahr.

§ 28 Die Finanzmittel

1. Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen
oder sonstige Gewinne aufgebracht.

2. Beitragszahlungen erfolgen gemäß der Beitragsordnung. Besteht keine von
der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung, so werden von
den Mitgliedern auch keine Beiträge erhoben.

3. Die Geldmittel dürfen nur die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke verwendet
werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbands und beim Ausscheiden von
Mitgliedern dürfen keine Zahlungen oder sonstige Zuwendungen an die
Mitglieder zurückerstattet werden (vgl. §30 (6))

5. Die Tätigkeiten für den Kreisverband sind ehrenamtlich. Über Auslagensatz
beschließt der Vorstand. Es darf keine Person durch Verwaltungsarbeiten, die
den Zwecken des Kreisverbandes fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 29 Die Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen können nur auf einer ordnungsmäßig einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der mindestens 50% der
Ordentlichen Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.

2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit der abgegeben gültigen
Stimmen.

3. Änderungsanträge zu den Satzungsänderungsanträgen können während der
Versammlung gestellt werden. Im Übrigen gilt §17 (2).

§ 30 Die Auflösung des Kreisverbandes

1. Der Antrag auf Auflösung des Kreisverbandes kann durch einstimmigen
Kreisvorstandsbeschluss erfolgen.

2. Der Antrag auf Auflösung des Kreisverbandes mit einer ausführlichen
Begründung muss mindestens sechs Wochen vor der Beschlussfassung allen
Mitglieder des Kreisverbandes zugegangen sein.

3. Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der
mindestens 50% der Ordentlichen Mitglieder des Kreisverbandes anwesend
sind. Im Übrigen gilt §17 (2).

4. Der Beschluss zur Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer 3/4 Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.

5. Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes ist nach Erfüllung der
Verbindlichkeiten der verbleibende Überschuss des Vermögens durch zwei
vom Vorstand zu bestellenden Liquidatoren an den Landesverband der
Jungen Liberalen Baden-Württemberg zu übergeben.

6. Nach erfolgtem Vorstandsbeschluss über einen Antrag auf Auflösung des
Kreisverbandes bis zur Ablehnung des Antrags durch eine beschlussfähige
Mitgliederversammlung dürfen keine Beiträge oder Spenden an Mitglieder
oder Spender zurückgegeben werden (vgl. §28 (4)).

§ 31 Das Schiedsgericht

1. Der Kreisverband hat kein Schiedsgericht und Schiedsgerichtsordnung.

2. Für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes sind
das Schiedsgericht und die Schiedsgerichtsordnung der Jungen Liberalen
Baden-Württemberg zuständig.
§ 32 Die Salvatoresche Klausel

1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung nicht mit den gesetzlichen Richtlinien,
den Zwecken und Zielen des Kreisverbandes oder nicht mit Sitte und Moral
vereinbar sein, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
dieser Satzung nicht berührt werden.

2. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung
gelten, welche dem Zweck und Ziel des Kreisverbandes entspricht und welche
hätte getroffen werden können, wenn die Mitgliederversammlung bei der
Verabschiedung der Satzung diese Frage bedacht hätte.

3. Die Regelung gilt vorläufig, bis eine Mitgliederversammlung diese durch
Satzungsänderung als Satzungsbestimmung übernimmt oder durch eine
andere Regelung ersetzt. Es gilt §17 (2).
Vorliegende Satzung wurde in der entsprechend §13 einberufenen
satzungsgebenden Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Pforzheim/Enzkreis
beschlossen.
Mit untenstehendem Datum trat diese Satzung in Kraft.
Ort: Pforzheim, Blücherstr. 7a
Datum: 13. August 2009 (zuletzt geändert am 29. Oktober 2017)
Unterschrift des Kreisvorsitzenden

Anhang:
Beitragsordnung der Jungen Liberalen Pforzheim/Enzkreis

§1 Bindung

(1) Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied bindend. Es gilt §2 der Satzung des
Kreisverbandes.

§2 Abweichende Regelungen

(1) Abweichende Regelungen hiervon kann der Kreisvorstand auf Antrag des
betroffenen Mitglieds nur in einzelnen begründeten Ausnahmefällen treffen.

§3 Beitragshöhe

(1) Die Höhe des Monatsbeitrages beträgt
a. 2,50€ für Nicht-Verdiener
b. min. 3,50€ für Verdiener

§4 Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder zahlen einen von ihnen selbst festgelegten Förderbeitrag mit
einem Richtwert von 60,00€.

§5 Beitragseinzug

(1) Die Beitragszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung für das gesamte
Kalenderjahr im Voraus.

§6 Teilbeträge

(1) Mitglieder, die während des Jahres beitreten, zahlen ihren Beitrag
anteilsmäßig für den Zeitraum vom Monat des Eintritts bis zum Jahresende im
Voraus.

§7 In Krafttreten

(1) Diese Beitragsordnung wurde einer entsprechend §13 der Verbandssatzung
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Beitragsordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft